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Informationsfreiheitsgesetz

Mit Inkrafttreten des Art 22a B-VG sowie des Informationsfreiheitsgesetzes wurde die bisher geltende Amtsverschwiegenheit sowie die Auskunftspflicht aufgehoben und eine allgemeine Informationsfreiheit eingeführt.

„Information“ wird dabei definiert als jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung. Diese muss bereits beim Gemeindeorgan vorhanden und verfügbar sein, eine Erhebung, Recherche oder gesonderte Aufbereitung muss nicht erfolgen. Es besteht nun einerseits eine Verpflichtung für die Gemeindeorgane Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht geheim zu halten sind. Diese Veröffentlichungen erfolgen seitens der Stadtgemeinde Ansfelden auf der folgenden Website: www.data.gv.at. Sie finden hier bei den einzelnen Datensätzen unter dem Reiter „Distributionen“ die veröffentlichten Dokumente zum Herunterladen. 

Andererseits hat nun jede Person das individuelle Recht darauf, die Übermittlung einer bestimmten Information zu beantragen. Dies gilt nicht, soweit die Information geheim zu halten ist. Ein solcher Antrag setzt ein behördliches Verfahren in Gang, im Zuge dessen geprüft wird, ob im Einzelfall ein Anspruch auf Gewährung des Zugangs zur Information besteht.

Die Stadtgemeinde Ansfelden stellt dafür ein Webformular zur Verfügung.

Bitte schicken Sie alle Anfragen an praesidial@ansfelden.at 


Formular zu diesem Thema

Informationsbegehren Online Formular

Weiterführende Links

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Informationsfreiheitsgesetz 

data.gv.at