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09.12.2024 12:05 Alter: 40 days

Winterdienst – von der Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen!


Wenn Schnee oder Glatteis kommen, dann gibt es so einiges zu beachten. Die Straßenverkehrsordnung sieht Maßnahmen zur Sicherheit vor, die auch Sie betreffen können. Also seien Sie gut informiert und helfen Sie mit, damit der Winterdienst in unserer Stadt gut funktioniert.

Unsere Gemeindemitarbeiterinnen und –mitarbeiter sind sehr bemüht, auch bei widrigen Winterverhältnissen alles am Laufen zu halten!

Schnee und Glatteis sorgen im Winter immer wieder für gefährliche Situationen auf den Gehsteigen. Die Straßenverkehrsordnung legt eindeutig fest, dass die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür sorgen müssen, die Gehsteige und Gehwege sowie die Stiegenanlagen entlang des gesamten Grundstückes von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern. Auch vom Schneepflug auf den (geräumten) Gehsteig geschobener Schnee muss vom Anrainer wieder entfernt werden.

Bei Glatteis sind diese Flächen zu streuen. Wenn ein Gehsteig oder ein Gehweg nicht vorhanden ist, ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. In einer Fußgängerzone oder in einer Wohnstraße ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung entlang der Häuserfronten.

Die Eigentümer müssen auch dafür sorgen, dass Schneewechten oder das Eis von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Durch die Arbeiten dürfen die Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn notwendig, sind die gefährdeten Stellen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Also denken Sie dran, auch Sie sind aufgefordert mitzuhelfen, damit im Winter alles „glatt“ läuft!