Novelle OÖ Hundehaltegesetz 2024: Wichtige Neuerungen für Hundehalterinnen und Hundehalter
Die Hundehaltung unterliegt in Oberösterreich seit dem 1. Dezember 2024 einem neuen Hundehaltegesetz (Landesgesetz) mit strengen Vorschriften. Diese Regelungen sollen nicht nur die Sicherheit der Bevölkerung gewährleisten, sondern auch das Wohl der Hunde sicherstellen. Folgende Punkte müssen von allen Hundehalterinnen und Hundehalter unabhängig von der Rasse und Größe beachtet werden:
- Absolvierung eines Sachkundenachweises vor Anmeldung und Vorlage dessen bei der Anmeldung
- Anmeldung des Hundes bei der zuständigen Gemeinde innerhalb von fünf Tagen
- Vorlage der Hundehaftpflichtversicherung bei der Anmeldung (bei Nichtvorlage kann dies bis zur Untersagung der Hundehaltung führen)
- Vorlage der Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank innerhalb von zwei Monaten
Achtung: Eine Nicht-Einhaltung der Fristen bzw. nicht rechtzeitige Vorlage der Unterlagen kann Strafen nach sich ziehen.
Für die weiteren notwendigen Unterlagen und Prüfungen ist eine Unterscheidung der Hunderassen notwendig. Dafür wurden Kategorien festgelegt. Eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt muss die Kategorie bis spätestens zum 14. Lebensmonat des Hundes bestätigen.
Wird keine Bestätigung vorgelegt, muss mit dem Hund die Alltagtauglichkeitsprüfung absolviert werden. Ist der Hund bei der Anmeldung älter als zwölf Monate, ist der Nachweis binnen zwei Monate vorzulegen.
Eine Tierarzt-Bestätigung für bereits angemeldete Hunde muss nicht rückwirkend vorgelegt werden, außer für Hunde der speziellen Rassen – sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes das 8. Lebensjahr nicht vollendet haben. Hier muss die Bestätigung der Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten vorgelegt werden.
Kleine Hunde: Hunde, die kleiner als 40 cm und leichter als 20 kg sind: Für kleine Hunde gelten keine weiteren besonderen Auflagen.
Große Hunde: Hunde, die ausgewachsen größer als 40 cm (maßgebl. Widerristhöhe) oder schwerer als 20 kg sind. Große Hunde müssen eine Alltagstauglichkeitsprüfung bis zum 18. Lebensmonat absolvieren. Wenn diese Prüfung nicht rechtzeitig absolviert wird, gilt für diesen Hund die Leinen- und Maulkorbpflicht, und es führt zu Strafzahlungen und ev. zur Untersagung der Hundehaltung. Bei nicht Bestehen gilt der Hund als auffälliger Hund. Wird ein großer Hund ab dem zwölften Lebensmonat übernommen, hat man sechs Monate Zeit, die Prüfung zu machen (sofern der Hund das 8. Lebensjahr nicht vollendet hat).
Wichtig: Die Alltagstauglichkeitsprüfung betrifft immer den jeweiligen Halter bzw. die jeweilige Halterin und den Hund – eine Prüfung der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers wird nicht anerkannt.
Spezielle Hunde: Hierbei handelt es sich um bestimmte Hunderassen und Kreuzungen dieser Rassen untereinander, die immer als große Hunde gelten, unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Gewicht:
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- American Pit Bull Terrier
- Tosa Inu
Für spezielle Hunde gilt ab dem zwölften Lebensmonat eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Diese Pflicht kann nur durch eine positive verhaltensmedizinische Evaluierung per Bescheid durch die Gemeinde aufgehoben werden. Ebenso ist eine Alltagstauglichkeitsprüfung, wie bei den großen Hunden zu absolvieren.
Zu beachten ist noch, dass spezielle und auffällige Hunde nur von Personen gehalten werden dürfen, die spezielle Anforderungen der Verlässlichkeit erfüllen. Ebenso darf maximal ein spezieller oder auffälliger Hund mit einem weiteren großen Hund ausgeführt werden. Eine Person darf maximal zwei große Hunde gleichzeitig ausführen.
Alle Infos zum neuen Hundehaltegesetz finden Sie unter: www.hundehaltung-ooe.at